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Vereinsstatuten

I. Präambel

 

Die in diesem Statut auf natürliche Personen bezogenen Bezeichnungen sind nur in männlicher Form angeführt. Sie beziehen sich gleichermaßen auf Frauen und Männer.

 

II. Allgemeine Bestimmungen

 

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

 

(1) Der Verein führt den Namen „BOUNCE – The fitness zone“ Gesundheitsboxsportverein ZVR Nr. 256924139.
(2) Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich. Er gehört dem Wiener Boxverband (WBV), dem Österreichischem Boxverband (ÖBV), sowie der „Arbeitsgemeinschaft für Sport und Körperkultur in Österreich“ (ASKÖ) an.
(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist beabsichtigt.

 

§ 2   Zweck

 

Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn gerichtet. Der Verein verfolgt nach seinen Statuten
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und ist daher ein gemeinnütziger Verein
im Sinne der geltenden abgabenrechtlichen Bestimmungen (§§ 34 ff BAO). Der Verein bezweckt
die körperliche und geistige Ertüchtigung durch sportliche Betätigung.

 

§ 3   Mittel zur Erreichung des Zwecks

 

(1) Der Vereinszweck soll durch die in Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

 

(2) Als ideelle Mittel dienen:

a) Pflege, Förderung und Beaufsichtigung des Boxsportes im Sinne der Richtlinien und Wettkampfbestimmungen des Österreichischen Boxverbandes (ÖBV);
b) Pflege der allgemeinen körperlichen Ertüchtigung insbesondere durch trainings und wettbewerbsmäßiger Ausübung des Boxsportes;
c) Durchführung und Teilnahme von Wettkämpfen (Turnieren) unter Aufsicht des ÖBV/WBV/EUBC/AIBA;
d) Durchführung und Teilnahme von Sportfesten und anderen sportlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Veranstaltungen;
e) Ausflüge, Wanderungen und gesellige Zusammenkünfte;
f) Errichtung und Betrieb von Sportstätten, die der Erreichung des Vereinszweckes dienen;
g) Herausgabe von Zeitschriften und anderem Druckwerk;
h) Errichtung einer Bibliothek und Videothek;
i) Aus- und Weiterbildung Jugendlicher und Erwachsener im Boxsport und im Fitnessbereich ohne wettkampforientierter Ausübung;
j) Ausbildung wettkampforientierter Sportler durch Kadertraining, Lehrgängen und Trainingslager;

 

(3) Die erforderlichen materiellen Mittel (Geld und Sachen) werden aufgebracht durch
a) Beiträge der Mitglieder (Beitrittsgebühren, Mitgliedsbeiträge, Kursgebühren, etc.
b) Geld- und Sachspenden
c) Erträge aus Beteiligung an Kapitalgesellschaften, Veranstaltungen, vereinseigene
Initiativen wie gesellige Zusammenkünfte;Sponsoring (mit Werbetätigkeit des Vereins bzw. seiner Mitglieder);
e) Förderbeiträge des Dach- und Fachverbandes, sowie der öffentlichen Hand;
f) Werbung jeglicher Art (einschließlich Fahnen-, Transparent- und Bandenwerbung);
g) Erbschaften, Vermächtnisse, Schenkungen und Sammlungen;
h) Führung (Verpachtung) einer Vereinskantine;
i) Vermietung oder sonstige Überlassung von vereinseigenen Sportanlagen oder Teilen
davon, sowie von vereinseigenen Sportgeräten;
j) Erteilung von Unterricht, Abhaltung von Kursen und Seminaren;
k) Sportlerablösen;
l) Warenabgabe (Buffet für Getränke und Speisen, Verkauf von Sportutensilien);
m) Subventionen und sonstige Beihilfen öffentlicher und/oder privater Institutionen;
n) Zinserträge und Wertpapiere;
o) Verpachtung von Gastronomieeinrichtungen (Kantine, Buffet, Restaurant);
p) Zufallsgewinne aus sportlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Veranstaltungen;
q) Umsetzung der Anti-Doping-Bestimmungen des internationalen und nationalen Fachverbandes und der Anti-Doping-Bestimmungen des Bundes-Sportförderungsgesetztes (BSFG) im Bereich des Fachverbandes.

 

(4) Sofern dies dem Vereinszweck dient, ist der Verein weiters berechtigt, sich an (gemeinnützigen oder nicht gemeinnützigen) Kapitalgesellschaften zu beteiligen.
(5) Der Verein kann, soweit die materiellen Mittel und der Vereinszweck dies zulassen, Angestellte haben und sich Dritter bedienen, um den Zweck zu erfüllen.
(6) Sofern es dem Vereinszweck dient, ist der Verein berechtigt, sich Erfüllungsgehilfen gemäß § 40 Abs 1 BAO zu bedienen oder selbst als Erfüllungsgehilfe tätig zu werden.
(7) Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass an Mitglieder oder nahestehende Personen keinerlei Vermögensvorteile zugewendet werden und gesammelte Spendenmittel ausschließlich für die im Zweck angeführten begünstigten Zwecke verwendet werden.

 

III. Mitgliedschaft

 

§ 4   Mitgliedschaft

 

(1) Mitglieder können physische und juristische Personen ohne Unterschied werden. Sie gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
(3) Außerordentliche Mitglieder sind solche, die den Verein – vor allem finanziell - fördern.
(4) Ehrenmitglieder sind Personen, die zu solchen wegen ihrer besonderen Verdienste um den Verein ernannt werden.
(5) Ehrenobmänner sind Personen, die aufgrund ihrer langjährigen erfolgreichen Tätigkeit in ihrer Funktion von der Generalversammlung zu solchen gewählt werden.

 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

 

(1) Über die Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(2) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
(3) Vor Entstehung des Vereins erfolgt die Aufnahme von Mitgliedern durch die Vereinsgründer nur vorläufig; diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, bei juristischen Personen durch den Verlust der Rechtspersönlichkeit, freiwilligem Austritt oder Ausschluss.
(2) Der freiwillige Austritt ist jeweils zum Ende der Mitgliedschaft zulässig und erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand. Diese muss mindesten 4 Wochen vor Austrittstermin zugegangen sein; erfolgt sie später, ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.

(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand nur aus wichtigen Gründen mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden.

   Wichtige Gründe sind insbesondere:
   a) grobes Vergehen gegen das Statut und Beschlüsse der Vereinsorgane
   b) unehrenhaftes und anstößiges Benehmen inner- oder außerhalb des Vereins
   c) Rückstand bei der Zahlung der Mitgliedsbeiträge trotz schriftlicher Mahnung.

(4) Gegen den Ausschluss ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Mitteilung die Berufung an die nächste Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte. Gegen den Beschluss der Generalversammlung ist ein vereinsinternes Rechtsmittel nicht zulässig.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 3 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden. Gegen diesen Beschluss ist ein vereinsinternes Rechtsmittel nicht zulässig.
(6) Das Mitglied hat bis Ende der Mitgliedschaft die festgesetzten Beträge zu entrichten, sowie den Mitgliederausweis und sonstige vom Verein zur Verfügung gestellten Utensilien (Sportgeräte, Kleidung, Abzeichen, etc.) zurückzustellen.

 

§ 7   Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

(1) Ordentliche Mitglieder, sowie Ehrenmitglieder, haben Sitz und Stimmrecht in der Generalversammlung. Außerordentliche Mitglieder haben in der Generalversammlung kein Stimmrecht, genießen jedoch die gleichen Rechte wie die ordentlichen Mitglieder und haben auch deren Pflichten.
(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, zu den in diesem Statut, oder von den Vereinsorganen festgelegten Bedingungen, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und seine Einrichtungen zu benutzen; Stimmrecht und aktives, sowie passives, Wahlrecht in der Generalversammlung richten sich nach § 9 Abs. 5 der Statuten.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach besten Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was Ansehen und Zweck des Vereins schädigt. Sie haben dieses Statut, sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane, zu beachten und sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge verpflichtet.
(4) Sollte das Mitglied mit den Zahlungen des Mitgliedsbeitrag in Verzug kommt, behält sich Bounce das Recht vor, ab der dritten infolge nicht fristgerecht eingelangten Zahlung den gesamten noch ausstehenden Mitgliedsbeitrag fällig zu stellen. Zur Begleichung des gesamten Betrages wird dem Mitglied eine Nachfrist von zwei Wochen gewährt. Nach verstreichen dieser Frist werden sämtliche Unterlagen des Mitglieds an das Inkassobüro weitergeleitet.
(5) Es ist zu beachten, dass mit jeder nicht fristgerechten Zahlung eine vom Vorstand festzusetzende Bearbeitungsgebühr sowie die zu dem Zeitpunkt bereits angefallenen Bankspesen, die ebenfalls vom Mitglied zu begleichen sind, anfallen.

 

IV. Organe und Gremien

 

§ 8   Vereinsorgane

 

(1) Organe des Vereins sind:

  a) die Generalversammlung (§ 5 Abs. 1 VerG; § 9f)

  b) Vorstand (§ 5 Abs. 1 VerG; § 11ff)
  c) Sportausschuss (§ 14 VerG)
  d) Rechnungsprüfer (§ 15 VerG)

(2) Die Funktionsperiode der Organe nach Abs. 1 lt. b, c, d beträgt vier Jahre; sie dauert jedenfalls bis zur Wahl der neuen Organe. Die Wiederwahl ist möglich.

 

§ 9   Generalversammlung

 

(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetztes 2002. Die ordentliche Generalversammlung findet alle 4 Jahre statt.

 

(2) Eine außerordentliche Generalversammlung ist vom Vorstand innerhalb von vier Wochen
einzuberufen,
   a) auf Beschluss des Vorstandes;
   b) auf Beschluss der ordentlichen Generalversammlung;
   c) auf schriftlichen und begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel aller stimmberechtigten Mitglieder (§5 Abs 2 VerG);
   d) auf Verlangen der Rechnungsprüfer‚ (§21 Abs 5 VerG);
(3) Zu allen Generalversammlungen hat der Vorstand sämtliche Mitglieder mindestens 4 Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.
(4) Anträge an die Generalversammlung sind mindestens eine Woche vorher beim Vorstand schriftlich und von mindestens fünf wahlberechtigten Mitgliedern unterschrieben einzureichen. Ordnungsgemäß eingebrachte Anträge müssen in Beratung genommen werden.
(5) Bei der Generalversammlung sind sämtliche Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmrecht, sowie aktives und passives Wahlrecht, haben nur Mitglieder, die am 1. Jänner des Jahres, in dem die Generalversammlung stattfindet, das 14. Lebensjahr vollendet und ihren Mitgliedsbeitrag ordnungsgemäß entrichtet haben; jedes Mitglied hat nur eine Stimme; Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist nicht zulässig. Für die Funktionen eines Obmannes, Kassier, Schriftführers und deren Stellvertreter ist Volljährigkeit erforderlich.
(6) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig;
(7) Zu einem Beschluss der Generalversammlung ist, soweit in diesem Statut nicht anderes bestimmt ist, die einfache Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen erforderlich.
(8) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann oder einer seiner Stellvertreter. Sind auch diese verhindert, führt das an Lebensjahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

 

§ 10   Aufgaben der Generalversammlung

 

(1) Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihr steht das Recht zu, in allen Vereinsbelangen, Beschlüsse zu fassen. Insbesondere sind ihr vorbehalten:

a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und der Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht, gegebenenfalls des Jahresabschlusses (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnungen);
b) Entlastung des Vereinsvorstandes für die abgelaufene Funktionsperiode;
c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
d) Bestellung eines Anschlussprüfers (§15 Abs. 5; §5 Abs. 5 VerG);
e) Entscheidung über Berufung gegen Ausschlüsse von Mitgliedern durch den Vorstand;
f) Beschlussfassung über die Änderung dieses Statuts;
g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines;
h) Festsetzung der von Mitgliedern zu entrichtenden Beiträgen, sowie der Beitragszahlungszeiträume;
i) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;

(2) Die Generalversammlung ist befugt Angelegenheiten gem. Abs. 1 lt. h dem Vorstand zu übertragen.

 

§ 11   Vorstand

 

(1) Der Vorstand besteht aus den stimmberechtigten Mitgliedern:

  1. Obmann und sein Stellvertreter
  2. Schriftführer und sein Stellvertreter
  3. Kassier und sein Stellvertreter

(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung für die Funktionsperiode von vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

(3) Der Vorstand wird vom Obmann, bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter, schriftlich oder mündlich, einberufen.

(4) Der Vorstand kann bei Ausscheiden eines seiner Mitglieder ein anderes wählbares Mitglied kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Ist mehr als die Hälfte der von der Generalversammlung gewählten stimmberechtigten Vorstandsmitglieder ausgeschieden, so ist zum Zwecke der Neuwahl eine Generalversammlung abzuhalten. Fällt der Vorstand überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, sind die Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zwecke der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

(5) Der Vorstand ist berechtigt, im Falle der Notwendigkeit weitere Personen mit beratender Stimme in den Vorstand aufzunehmen (Beiräte). Dafür ist die Zustimmung aller stimmberechtigten Vorstandsmitglieder erforderlich.
(6) Der Vorstand ist bei Abwesenheit mindestens der Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Den Vorsitz führt der Obmann, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
(8) Die Funktion eines Vorstandsmitgliedes erlischt durch Tod, Ablauf der Funktionsperiode, Enthebung durch die Generalversammlung oder durch Rücktritt, der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären ist. Der Rücktritt des gesamten Vorstandes ist der Generalversammlung gegenüber zu erklären. Der Rücktritt wird erst mit Wahl oder Kooptierung, gem. Abs. 2, eines Nachfolgers wirksam.
(9) Die Rechnungsprüfer nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
 

§ 12   Aufgaben des Vorstandes

 

(1) Der Vorstand hat den Verein mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organs im Rahmen dieses Status und der Beschlüsse der Generalversammlung zu führen.

(2) Zur Regelung der inneren Organisation kann der Vorstand, unter Berücksichtigung dieses Status, eine Geschäftsordnung für den Vorstand beschließen.

(3) Dem Vorstand kommen alle Aufgaben zu, soweit sie nicht einem anderen Vereinsorgan vorbehalten sind. Insbesondere ist er berechtigt und verpflichtet:
a) über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern zu entscheiden;
b) für einen geregelten Sportbetrieb zu sorgen;
c) Kurse, Vereinsfeste und sonstige dem Vereinszweck dienende Veranstaltungen zu
organisieren;
d) das Vereinsvermögen zu verwalten und ein entsprechendes Rechnungswesen, zur Beachtung allfälliger gesetzlicher Bestimmungen, einzurichten; bei Eingehen von Verpflichtungen ist auf die finanziellen Möglichkeiten des Vereins Bedacht zu nehmen;
e) das Rechnungsjahr festzulegen und einen Jahresvoranschlag (Budget) zu erstellen; das Rechnungsjahr darf zwölf Monate nicht überschreiten (§ 21 Abs. 1 VerG);
f) innerhalb von fünf Monaten nach Ende eines Rechnungsjahres eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung (Bilanz) samt Vermögensbericht zu erstellen (§ 21 Abs 1 VerG);
g) eine (außer)ordentliche Generalversammlung einzuberufen und in dieser Tätigkeit (Rechenschaftsbericht) und die finanzielle Gebarung berichten (§ 20 VerG); wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand eine solche Information den betreffenden Mitgliedern auch sonst binnen vier Wochen zu geben (§ 20 VerG);
h) von den Rechnungsprüfern aufgezeigte Gebarungsmängel zu beseitigen und Maßnahmen gegen aufgezeigte Gefahren zu treffen (§ 21 Abs. 4 VerG);
i) die Mitglieder in geeigneter Weise über die geprüfte Einnahmen- und Ausgabenrechnung zu informieren; geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden (§ 21 Abs. 4 VerG);

 

§ 13   Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

 

(1) Die Mitglieder des Vorstandes sind dem Verein gegenüber verpflichtet, bei ihrer Tätigkeit, die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Vereinsorgans anzuwenden.
(2) Dem Obmann, im Verhinderungsfalle einem seiner Stellvertreter, obliegt die Vertretung des Vereins, insbesondere nach außen gegenüber Behörden und Dritten sowie die Vorsitzführung in der Generalversammlung und im Vorstand.
(3) Schriftstücke, insbesondere den Verein verpflichtete Urkunden, sind vom Obmann und Schriftführer, in vermögensrechtlichen Angelegenheiten bis zu € 500,- vom Obmann und Kassier gemeinsam, zu unterfertigen. Für alle vermögensrechtlichen Angelegenheiten über € 500,- ist die schriftliche Zustimmung aller Vorstandsmitglieder erforderlich und Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung der restlichen Vorstandsmitglieder in schriftlicher Form.
(4) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtige, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von in Abs. 3 genannten Funktionären erteilt werden.
(5) Bei Gefahr in Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich eines anderen Organs fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Entscheidungen zu treffen; diese bedürfen der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Organ.
(6) Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt insbesondere die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
(7) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Vermögensgebarung des Vereins verantwortlich. Er hat insbesondere darauf zu achten, dass sämtliche mit dem Verein zusammenhängende finanzielle Dispositionen ordnungsgemäß verbucht werden. Er ist dem Obmann und/oder seinen Stellvertretern sowie den Rechnungsprüfern (bzw. den Abschlussprüfern) gegenüber verpflichtet, jederzeit Auskunft zu geben und Einsicht in die Unterlagen zu gewähren.
(8) Die Referenten, Fachwarte (Sektionsleiter) und Beiräte sind verpflichtet, die ihnen allgemein oder speziell übertragenen Aufgaben sorgfältig zu erfüllen und dem Vorstand regelmäßig über ihre Tätigkeit zu berichten. Der Vorstand kann sie im Rahmen ihrer Zuständigkeit ermächtigen, den Verein zu vertreten.
(9) Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle der obgenannten Funktionäre deren Stellvertreter.

 

§ 14   Sportausschuss

 

(1) Zur Beratung des Vorstandes in allen Sportbetrieb des Vereins betreffenden Angelegenheiten kann ein Sportausschuss eingerichtet werden.

(2) Der Sportausschuss besteht aus

   a) dem Cheftrainer
   b) den Vertretern der Aktiven, die nach einem, vom Vorstand festzulegenden, Verfahren, welche aus den die jeweilige Sportart ausübenden Mitgliedern gewählt werden
   c) vom Sportausschuss fallweise oder dauernd beigezogenen Beratern

(3) Der Sportausschuss wählt einen Vorsitzenden (Sportleiter) und einen Stellvertreter, welche von der Mitgliederversammlung zu bestätigen sind. Sie haben Sitz und Stimme im Vorstand.
(4) Der Sportausschuss wird von seinem Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter, nach Bedarf einberufen und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; sie bedürfen der Genehmigung durch den Vorstand

 

§ 15   Rechnungsprüfer, Abschlussprüfer

 

(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören, müssen aber nicht Vereinsmitglieder sein.
(2) Sie haben

a) die Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel, mindestens einmal jährlich, spätestens innerhalb von vier Monaten, ab Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung (Bilanz), zu prüfen (§ 21 Abs. 2 VerG). Die Mitglieder des Vorstandes haben den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen;
b) Gebarungsmängel und/oder Gefahren für den Bestand des Vereins aufzuzeigen (§ 21 Abs. 3 VerG), vor allem dann, wenn die eingegangenen Verpflichtungen die Mittel des Vereins übersteigen;
c) vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung (§ 9 Abs. 2) zu verlangen, wenn sie feststellen, dass der Vorstand beharrlich und auf schwerwiegende Weise gegen die ihm obliegenden Rechnungslegungspflichten verstößt, ohne, dass zu erwarten ist, dass in absehbarer Zeit für wirksame Abhilfe gesorgt wird; kommt der Vorstand diesen Verlagen nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach, können die Rechnungsprüfer selbst eine Generalversammlung einberufen (§ 21 Abs. 5 VerG);
d) auf ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben und auf Insichgeschäfte (Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein) besonders einzugehen (§ 21 Abs. 3 VerG).
(3) Die Rechnungsprüfer sind zu allen Sitzungen der Vereinsorgane einzuladen und berechtigt, an diesen, mit beratender Stimme, teilzunehmen.
(4) Die Rechnungsprüfer sind grundsätzlich nur der Generalversammlung verantwortlich; sie haben dem Vorstand (§ 21 Abs. 4 VerG) und der Generalversammlung über die Gebarungsprüfung sowie allenfalls festgestellte Mängel zu berichten. Auf ausdrückliches und begründetes Verlangen des Vorstandes hat sie in Einzelfällen Überprüfungen vorzunehmen und darüber dem Vorstand zu berichten.
(5) Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen über die Bestellung, die Abwahl und den Rücktritt der Organe sinngemäß (§ 11 Abs 8).
(6) Ein Abschlussprüfer (§ 22 Abs. 2 VerG) ist von der Generalversammlung für die Funktionsperiode (analog § 8 Abs. 2) zu bestellen, wenn in zwei aufeinander folgenden Rechnungsjahren die gewöhnlichen Einnahmen oder gewöhnlichen Ausgaben jeweils höher als der Million Euro waren; ist eine Bestellung noch vor der nächsten Generalversammlung notwendig, so hat der Vorstand einen Anschlussprüfer zu bestellen.

 

V. Datenschutz

 

§ 16 Datenschutz

 

Die Bestimmungen über den Datenschutz sind streng einzuhalten. Jedes Mitglied gibt aber durch seinen Beitritt die unwiderrufliche Zustimmung, dass seine personenbezogenen Daten, insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum, Beruf, Funktion im Verein und Landes- oder Bundesverband, seine für das Vereinswesen Bedeutung habende Ausbildung, seine sportlichen Erfolge und seine fachliche und organisatorische Ausbildung, mittels Datenverarbeitung erfasst werden und innerhalb des Vereins verarbeitet und weitergeben werden, insbesondere für die Information, Führung der Buchhaltung, Zustellung von Informationsmaterial aller Art.

 

Weiters, gibt jedes Mitglied die unwiderrufliche Zustimmung, dass Bild- und Ton- bzw. Magnetaufzeichnungen, die vom Verein im Rahmen des Vereinsleben und der Sportausübung hergestellt wurden, für Vereinszwecke, wie z.B. Sponsoring, Werbung, Information und Öffentlichkeitsarbeit, verwendet werden dürfen und die Rechte dem Verein kostenlos ab Herstellung übertragen werden.

 

VI. Anti-Doping-Bestimmung

 

§ 17   Anti-Doping-Bestimmungen

 

Für die Mitglieder, Funktionäre und Mitarbeiter gelten die Anti-Doping-Regelungen des
internationalen und nationalen Verbandes und die Anti-Dopingbestimmungen des Anti-Doping-
Bundesgesetz 2021 (ADBG 2021);
a) insbesondere die Bestimmungen des § 24 ADBG 2021 für handelnde Organe, Funktionäre
und Mitglieder des Vereins sind verbindlich;
b) die sich aus den Anti-Dopingregelungen des Fachverbandes ergebenen Pflichten sind
einzuhalten;
c) die Befugnisse zur Anordnung und Durchführung der Dopingkontrollen gemäß §§ 13 bis 17
ADBG 2021 sind anzuerkennen;
d) das Disziplinarregulativ gemäß § 20 ADBG 2021 bei Dopingvergehen ist anzuerkennen.
e) Über Verstöße gegen die Anti-Doping-Regelung entscheidet im Auftrag des Fachverbandes
bzw. Vereins die unabhängige Dopingkontrolleinrichtung gemäß § 17 ADBG 2021 wobei
die Regelung gemäß § 20 leg.cit. zur Anwendung kommen.
f) Die Entscheidungen der unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung können bei der
unabhängigen Schiedskommission (§ 23 ADBG 2021) angefochten werden.
g) Mitglieder sind auszuschließen, die die obigen Verpflichtungen nicht eingehen und die
Verpflichtungserklärungen gemäß § 25 ADBG 2021 nicht abgeben.

 

VII. Auflösung

 

§ 18   Auflösung des Vereins

 

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer, zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen, Generalversammlung und mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Eine derartige Generalversammlung ist dem ASKÖ – Bezirksverband oder ASKÖ – Landesverband mindestens vier Wochen vorher schriftlich anzuzeigen, der Vertreter (ohne Stimmrecht) zu dieser Generalversammlung entsenden kann.
(3) Im Falle der Auflösung, oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks, hat die Generalversammlung einen Abwickler zu bestellen und zu beschließen, wem dieser das verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Das Vereinsvermögen ist jedenfalls für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne §§ 34ff Bundesabgaben zu verwenden.
(4) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen. Er ist auch verpflichtet, die freiwillige Auflösung innerhalb derselben Frist in einem amtlichen Blatt zu verlautbaren.

 

VII. Auslegung

 

§ 19 Auslegung der Statuten

 

In allen in den Statuten des „Bounce – the fitness zone“ Gesundheitsboxsportverein nicht vorgesehenen Fällen, entscheidet der Vorstand im Sinne der Statuten.

 

Obmann                                                                                               Schriftführerin

Daniel Nader                                                                                        Emilija Ilievska

 

Überarbeitet von Dr. GINGOLD Ronald am 01.03.2024.

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